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Der "Runde Tisch Amateurfunk" (RTA) hat am 6. November 2015 eine Stellungnahme zu einem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI) veröffentlichten Referentenentwurf zur Änderung des "Gesetzes über die elektromagnetische Veträglichkeit von Betriebsmitteln" (EMVG) abgegeben.

Eine Neufassung des EMV-Gesetzes ist erforderlich, weil die europäische "Richtlinie 2014/30/EU" eine Umsetzung in nationales Recht bis zum 20. April 2016 vorsieht.

Im EMV-Gesetz ist unter anderem festgelegt, dass elektrische Geräte ("Betriebsmittel") so beschaffen sein müssen, dass "die von ihnen verursachten Störungen kein Niveau erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist". Das Gesetz enthält auch Regelungen über die Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundesnetzagentur, z.B. im Rahmen der Störungsbeseitigung.

Der RTA weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass Funkamateure in besonderer Weise durch das EMVG betroffen sind. Durch die zunehmende Zahl von elektrischen und elektronischen Geräten in den Haushalten sei ein "stetiger Anstieg des durch Menschen verursachten Rauschens (man-made noise)" zu beobachten. Dadurch werde der Empfang von Rundfunksendungen und die Ausübung des Amateurfunkdienstes zunehmend erschwert und mitunter sogar unmöglich gemacht. Aufgabe des EMVG sei es, elektromagnetische Störungen von Betriebsmitteln auf ein Maß zu begrenzen, dass der Betrieb von Funkanlagen nicht beeinträchtigt wird. Man habe aber feststellen müssen - so der RTA weiter -, dass die das Gesetz ausführende BNetzA "ihr Ermessen (...) in einer Weise ausübt, dass in der weiten Mehrzahl aller Funkstörfälle, die uns von unseren Mitgliedern berichtet werden, keine adäquate Lösung zu Gunsten des Funkschutzes entsteht".

Der RTA weist auch darauf hin, dass der Anstieg von Funkstörungen offensichtlich auf eine zunehmende Zahl von Produkten am Markt zurückgeht, die nicht den grundlegenden Anforderungen des Gesetzes entsprechen. Er bemängelt, dass die Marktüberwachung "offensichtlich nur mangelhaft" ausgeführt wurde.

Nach Auffassung des RTA ist die Behörde bei der geplanten Novellierung des EMVG in Einzelpunkten "offenbar wieder stark von der Europäischen Richtlinie (...) abgewichen". So sollen dem Gesetzentwurf zufolge z.B. umgebaute Amateurfunkgeräte und Bausätze nicht mehr - wie bisher - generell vom EMVG ausgenommen sein, sondern nur dann, wenn sie nicht "auf dem Markt bereitgestellt werden". Letztere Einschränkung stehe - so der RTA - im Widerspruch zur EU-Richtlinie.

Der RTA fordert u.a. eine Präzisierung des im Gesetz enthaltenen Begriffs "bestimmungsgemäßer Betrieb" derart, dass darunter künftig "die Verwendung eines Betriebsmittels in allen in der Bedienungsanleitung des Betriebsmittels beschriebenen Zuständen" zu verstehen sein soll. Auch soll im Gesetz stärker herausgestellt werden, dass die Konformitätsbewertung eines Betriebsmittels "widerleglich" ist. Einblicke in technische Unterlagen und Konformitätsbewertungen sollen nicht nur (wie im Entwurf geplant) der BNetzA, sondern jedem Bürger möglich sein.

In den Passagen zu Befugnissen der BNetzA soll stärker hervorgehoben werden, dass die Behörde bei der Fernhaltung nicht konformer Produkte vom EU-Markt und der Klärung von elektromagnetischen Unverträglichkeiten stets alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hat. Dies könne nicht in das Ermessen der BNetzA gestellt werden.

Der RTA schlägt auch vor, die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der bisherigen "Sicherheitsfunk-Schutzverordnung" (SchuTSEV) derart zu fassen, dass von der Verordnung künftig auch der Rundfunkdienst und der Amateurfunkdienst geschützt wird. Dies entspräche den Vorgaben der EU-Richtlinie.

Die Stellungnahme des RTA ist als "Vorstandsinformation Nr. 015" im Mitgliederbereich der DARC-Website abrufbar. Eine Gegenüberstellung (Synopse) des bisherigen EMVG und der geplanten Neufassung kann im Internet unter http://tinyurl.com/synopse-emvg-2015 heruntergeladen werden.

Ebenfalls neu gefasst wird in Kürze das "Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen" (FTEG). Grund dafür ist die sog. "Funkanlagen-Richtlinie" 2015/53/EU, die bis zum 13. Juni 2016 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Zu diesem Gesetz hat das BMWI bisher noch keinen Referentenentwurf veröffentlicht.

(Quelle: funkmagazin)

 

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