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Zunächst bis zum 31. Dezember 2013 dürfen Genehmigungsinhaber der Klasse A alle Sendearten mit einer Bandbreite bis 12 kHz im 6-m-Band von 50,030 bis 51 MHz nutzen.

Sollten keine Störungen der bevorrechtigten militärischen Nutzungen in diesem Frequenzbereich auftreten, könnten diese Änderungen gegebenenfalls dauerhaft durch Amtsblattverfügung erlassen werden. In einem Schreiben an den „Runden Tisch Amateurfunk“ teilte das Bundeswirtschaftsministerium (Abteilung VIA5) mit, dass dem entsprechenden RTA-Antrag zur Verbesserung der in der Verfügung 36/2006 festgelegten Nutzungsmöglichkeiten im 50-MHz-Band vom Primären Nutzer (Ministerium für Verteidigung) versuchsweise zugestimmt wurde. In der jetzt erfolgten Amtsblattmitteilung 152/2013 der BNetzA wurden die Details bekanntgegeben.  

Die Veränderungen sind vom DARC-Referenten für Frequenzmanagement Ulrich Müller, DK4VW, in informellen Gesprächen mit Mitarbeitern des militärischen Frequenzmanagements (NARFA Germany) und des Ministeriums für Verteidigung (BMVg) vorbereitet und dann vom RTA beantragt worden. Sie waren auch Thema eines Gesprächs im Juli vergangenen Jahres, zu dem der DARC die Bundeswehr in seine Geschäftsstelle eingeladen hatte. Eine Duldung zu einem zeitbefristeten Zugang eines 200-kHz-Frequenzbereichs bei 70 MHz war vom BMVg ebenfalls ausgesprochen worden, leider sah sich die BNetzA nicht im Stande dies in Bezug auf Artikel 4.4 der ITU Radio Regulation ebenfalls umzusetzen. Der RTA wird sich weiterhin bemühen zumindest die Duldung eines kleineren Frequenzsegments oberhalb 70 MHz zu erreichen.

In den ITU Radio Regulation (VO Funk) gibt es für die Region 1 im 4-m- und 6-m-Band keine Zuweisung von Frequenzen an den Amateurfunkdienst. Ein daraus abzuleitender Anspruch auf Frequenzen auf Grund internationaler Verträge besteht also nicht. In der „European Common Allocation Table“ der CEPT wird der Amateurfunk als Nutzer bei 50 MHz aufgeführt, für 70 MHz bisher nur mit einer Fußnote. Jeder Verwaltung wird jedoch freigestellt auf Grund des Artikels 4.4 der ITU Radio Regulation auch Frequenzzuteilungen für Dienste zu machen (bei Berücksichtigung der regulären Nutzungen im benachbarten Ausland), die nicht für diesen Frequenzbereich in der ITU-Frequenztabelle nach Artikel 5 enthalten sind.

Sämtliche jetzigen Nutzungen mit sekundärem Status durch europäische Funkamateure in diesen beiden Bändern beruhen auf eine den Funkamateuren entgegenkommende nationale Regelung, die die Anforderungen der nationalen Primären Nutzer berücksichtigen muss. Deshalb unterscheiden sich die Nutzungsbestimmungen für den Amateurfunkdienst national deutlich in Frequenzumfang, Leistung und anderen Auflagen.

In den Bändern, in denen der Amateurfunkdienst nur mit sekundären Status zugelassen ist, muss der einzelne Funkamateur seinen Betrieb immer so einrichten, dass der Primäre Nutzer diese Bänder ohne jede Störungen nutzen kann. In der Praxis bedeutet dies, dass der Funkamateur nicht auf (oder nahe) einer vom Primären Nutzer belegten Frequenz senden darf; sollte der Primäre Nutzer erst nach Belegung der Frequenz durch den Funkamateur neu auf die Frequenz kommen, dann muss der Funkamateur die Frequenz sofort räumen. Dies gilt auch in den anderen Amateurfunk-Bändern mit sekundärem Status: 160-m-Band von 1850 bis 2000 kHz, dem 30-m-Band von 10,1 bis 10,15 MHz und den vielen GHz-Bereichen. Aber auch dort, wo der Amateurfunkdienst co-primären Status hat, nämlich im 80-m-Band, sollten Funkamateure berücksichtigen, dass Stationen des primären Nutzers nicht flexibel in der Frequenzwahl sind, sondern eine feste zugeteilte Frequenz benutzen müssen. Darüber berichtet Ulrich Müller, DK4VW.

(Link zur Amtsblattmitteilung: http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Frequenzen/Amateurfunk/AmtsblattverfuegungenAFu/MitteilungNr1522013_50bis51MHz.pdf?__blob=publicationFile&v=1)

(Quelle: DARC)

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