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Am 31. August 2013 ist eine neue Frequenzverordnung in Kraft getreten.

Der Begriff "Frequenzverordnung" ist neu; er wurde mit der Änderung des Telekommunikationsgesetzes im Mai 2012 eingeführt. Die bisherige Bezeichnung für die Verordnung lautete "Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung".

Für den Amateurfunk enthält die neue Frequenzverordnung folgende Änderungen:

 -  Der Frequenzbereich 472 bis 479 kHz ist neben dem Flugnavigationsfunkdienst und dem Mobilen Seefunkdienst jetzt auch dem Amateurfunkdienst zugewiesen. Im Amateurfunk ist die max. Strahlungsleistung in diesem Frequenzbereich auf max. 1 Watt EIRP begrenzt.

 -  Der Frequenzbereich 275 bis 3000 GHz ist neben dem Radioastronomiefunkdienst, dem Erderkundungfunkdienst über Satelliten (passiv) und dem Weltraumforschungsfunkdienst (passiv) nun auch dem Amateurfunkdienst zugewiesen.

Für den CB-Funk ergeben sich keine Veränderungen. Der Frequenzbereich 26350 bis 27500 Mhz ist mit der "Fußnote 9" versehen, die auch in der bisherigen Verordnung enthalten war. Diese Fußnote besagt, dass "Frequenzen aus dem Frequenzbereich 26560 - 27410 kHz (...) für CB-Funkanlagen mitgenutzt werden" können.

Die neue Frequenzverordnung wurde im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 52 vom 30. August 2013 veröffentlicht.

(Quelle: funkmagazin)

 

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