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Das Amtsgericht Bremen hat 4. Mai 2011 ein von der Bundesnetzagentur (BNetzA) eingeleitetes Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen ein Mitglied des Vereins "Notfunk Deutschland e.V." eingestellt. Die BNetzA hatte dem Vereinsmitglied vorgeworfen, mit einem Amateurfunkgerät eine BOS-Funk-Frequenz ohne Frequenzzuteilung genutzt zu haben. Zuvor schon war die BNetzA mit einer Anzeige gegen den Betroffenen wegen Verstoßes gegen das "Abhörverbot" gescheitert - das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt.

Der auf Telekommunikationsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Michael Riedel hat dazu einen Beitrag verfasst, in dem er die Hintergründe dieser Verfahren schildert und den wir nachfolgend gern wiedergeben:

"Nachdem eine funktechnische Störung auf einer BOS Einsatzfrequenz bei dem FIS Weltcup-Skispringen in Willingen am 5 Februar 2010 teilweise die medizinische Versorgung und Sicherheit von Teilnehmern und Besuchern in Gefahr brachte, errichtete die dort offiziell mit zur Gefahrenabwehr eingebundene NOTFUNK DEUTSCHLAND e.V. durch ihren technischen Leiter ein mobiles Amateurfunkgerät und nahm dieses auf einer BOS Einsatzfrequenz in Betrieb.

Bald darauf gelang es dem ebenfalls vor Ort befindlichen Prüf- und Messdienst der Bundesnetzagentur die Ursache der Störung ausfindig zu machen und zu beseitigen. Anschließend eilten die Beamten der Behörde zum Standort der NOTFUNK DEUTSCHLAND e.V. und verlangten die Herausgabe eines Amateurfunk-Handfunkgerätes aus einem verschlossenen Fahrzeug, während sie das benutzte Mobilfunkgerät am Einsatzort beließen.

Die Bundesnetzagentur erstattete gegen den technischen Leiter des NOTFUNK DEUTSCHLAND e.V. Anzeige wegen Verstoßes gegen das strafbewehrte Abhörverbot. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

Daraufhin erließ die Bundesnetzagentur einen Bußgeldbescheid über 500 EUR und warf dem Mitglied des NOTFUNK DEUTSCHLAND e.V. vor, eine BOS Frequenz mit einem Amateurfunkgerät ohne Frequenzzuteilung genutzt zu haben. Der Betroffene legte Einspruch ein und ließ sich unter anderem dahingehend ein, dass Funkamateure bei der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe 'Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen' die für den BOS Funk vorgesehenen Frequenzen mit Amateurfunkstellen bzw. Amateurfunkgeräten nutzen dürfen.

Das Amtsgericht Bremen stellte das Ordnungswidrigkeitenverfahren ein und legte der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen, zu denen die Kosten des Verteidigers gehören, auf.

AG Bremen – 73 OWi 170 Js 30807/10 793/10 – Beschluss vom 04.05.2011 (RR)"


(Quelle: funkmagazin)

 

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