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Bereits Anfang Juli sollen folgende Änderungen der Amateurfunkverordnung in Kraft treten: Die Einsteigerklasse E erhält einen eingeschränkten Kurzwellenzugang (160-m-, 80-m-, 15-m- und 10-m-Band), mit einer max. Ausgangsleistung von 75 W PEP. Die zulässige Leistung wird auf 2 m und 70 cm auf 75 W PEP sowie auf 5 W PEP im 10-GHz-Band erhöht.

Für den Erwerb der Zeugnisklasse E genügen weiterhin die bisherigen technischen Kenntnisse. Detailliertere Kenntnisse werden dagegen im Bereich der Betriebstechnik und der Vorschriften verlangt. Neu ist die Möglichkeit einer Aufstockung zur Klasse A, für die der Prüfling detailliertere Technikkenntnisse nachweisen muss. Überschreiten Klasse-E-Funkamateure die 10-W-EIRP-Grenze, so müssen auch diese eine BEMFV-Anzeige bei der Bundesnetzagentur einreichen. Für die Klasse A ergeben sich folgende Änderungen: Freigabe des Bereichs 7100 bis 7200 kHz auf sekundärer Basis mit einer Ausgangsleistung von 250 W PEP, allgemeine Freigabe des Frequenzbereichs um 50 MHz mit Auflagen, u.a. die Anzeigepflicht ortsfester Amateurfunkstellen mit maximal 25 W ERP. Weiterhin die Aufhebung des Contestverbotes im 160-m-Band und die Aufhebung der Leistungsbeschränkung im Frequenzteilbereich 1260 bis 1263 MHz (Amateurfunk über Satelliten). Mit diesen vorgesehenen Neuregelungen folgt das BMWi letztlich mehrfachen Eingaben des RTA zu den Frequenznutzungsbedingungen. Die Änderungen sieht ein Entwurf einer ersten Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung (Stand: 15. Februar 2005) vor, nachzulesen in einem Schreiben vom 28. April an den Vorsitzenden des Runden Tisches Amateurfunk (RTA). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bittet den RTA darin um eine Stellungnahme zum Entwurf. Gleichzeitig bittet das Ministerium darum, den Entwurf der breiten Amateurfunk-Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Als Begründung für die Änderungsverordnung werden die Umsetzung von Empfehlungen der CEPT betreffend der Einführung der so genannten Einsteigerzeugnisklasse zur gegenseitigen Anerkennung sowie die Umsetzung von Bestimmungen der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung angegeben.

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