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Der Betrieb einer ordnungsgemäß betriebenen Mobilfunkbasisstation berechtigt nicht zu einer Schmerzensgeldforderung wegen angeblicher gesundheitlicher Schäden. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Bautzen vom 26. Juni 2012 hervor. Eine Frau aus der sächsischen Kleinstadt Wittichenau hatte den Betreiber einer Mobilfunkbasisstation auf Zahlung eines "angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens 10.000 Euro" verklagt. Außerdem forderte sie die Einstellung des Betriebes der Sendeanlage.

Einer Pressemitteilung des Gerichts zufolge begründete die Frau ihre Forderung damit, dass sie "seit dem Betriebsbeginn der Mobilfunkanlage im Dezember 2008 nicht mehr beschwerdefrei leben" könne. Sie leide seitdem "unter Herz-, Blutdruck- und Konzentrationsproblemen" und sei "aufgrund der elektromagnetischen Strahlung (...) arbeitsunfähig geworden".

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab. Das Gericht begründete seine Entscheidung unter Berufung auf § 906 BGB damit, dass Immissionen von elektromagnetischen Feldern zu dulden seien, wenn sie "zu keiner oder nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung führen". Dies sei in der Regel dann der Fall, wenn die Sendeanlage (wie im vorliegenden Fall) die Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung einhält.

Eine Pressemitteilung des Landgerichts Bautzen zu diesem Fall ist unter www.justiz.sachsen.de/lgbz/content/1093.php zu finden.

Aktenzeichen: 3 O 693/11

(Quelle: funkmagazin - Foto: © Ingo Anstoetz - pixelio.de)

 

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