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In der Schweiz ist auch nach dem Wegfall der "Konzessionspflicht" ab 1. Januar 2013 für den CB-Datenfunk ein amtliches Rufzeichen erforderlich. Das teilte das Schweizer "Bundesamt für Kommunikation" (BAKOM) dem Funkmagazin auf Anfrage mit.

Das BAKOM hatte im November 2012 alle Schweizer CB-Funk-Rufzeicheninhaber angeschrieben und sie auf die neue Rechtslage hingewiesen. Diesem Schreiben zufolge müssen alle Schweizer CB-Funker, denen bereits ein Rufzeichen zugeteilt ist und die dieses Rufzeichen in Zukunft nicht für CB-Datenfunk nutzen möchten, dies dem BAKOM innerhalb eines Monats mitteilen. Die Behörde gehe sonst davon aus, dass der Inhaber das Rufzeichen weiterhin für CB-Datenfunk benutzen will.

Das BAKOM erhebt für jedes Datenfunk-Rufzeichen Gebühren - auch für bereits zugeteilte Rufzeichen, bei denen der Inhaber nicht rechtzeitig auf die Nutzung verzichtet hat. Die Gebühren betragen pro Rufzeichen einmalig 35 Schweizer Franken für die "Zuteilungsverfügung" sowie 25 Schweizer Franken für die Rufzeichenverwaltung - letztere für einen Zeitraum von fünf Jahren.

In Deutschland war eine Rufzeichenpflicht für den CB-Datenfunk im Jahre 1998 gescheitert. Im Dezember 1997 hatte das damals in Auflösung begriffene Bundesministerium für Post und Telekommunikation (BMPT) auf Drängen des Deutschen Arbeitskreises für CB- und Notfunk (DAKfCBNF) verfügt, dass alle CB-Datenfunkaussendungen ab 1. Januar 1998 mit einem Rufzeichen gekennzeichnet werden mussten. Die Rufzeichen sollten von der Behörde oder vom DAKfCBNF zugeteilt werden. Diese Regelung führte zu erheblichen Protesten bei den CB-Funkern. Bereits nach fünf Monaten, am 27. Mai 1998, hob die neugegründete Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) die Rufzeichenpflicht wieder auf.

(Quelle: funkmagazin)

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