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1. Vereinsvorstand

1.1. Wahltermin Die im § 10 der Satzung vorgeschriebene Wahl findet in der Regel bei einer ordentlichen Vereins-Mitgliederversammlung innerhalb der ersten sechs Monate des Wahljahres statt.

1.2. Wahlausschuss

Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist vom Vereinsvorsitzenden ein mindestens zweiköpfiger Wahlausschuss einzusetzen. Der Wahlausschuss ist in der Einladung (§ 11 Absatz 1 der Satzung) zur Mitgliederversammlung, bei der die Wahl stattfinden soll, namhaft zu machen. Der Wahlleiter ist besonders zu bezeichnen.

1.3. Wahlvorschläge

Wahlvorschläge können von den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern des Vereins bis zum Beginn der jeweiligen Wahlgänge an den Wahlleiter gerichtet werden. Das Einverständnis der Vorgeschlagenen ist vorher schriftlich einzuholen oder vom Vorgeschlagenen mündlich zur Kenntnis der Versammlung zu erklären. Die Mitglieder des Wahlausschusses können nicht kandidieren. Die eingegangenen Wahlvorschläge werden vor Beginn jedes Wahlganges vom Wahlleiter bekannt gegeben.

1.4. Wahlberechtigte

Wahlberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle zum Verein gehörenden ordentlichen Mitglieder/Ehrenmitglieder des FuZ In Media e. V., die mindestens 14 Jahre alt sind. Schwerbehinderte können in Abwesenheit gemäß § 11 Ziffer 5 der Satzung des FuZ an der Wahl teilnehmen. Darüber hinaus ist eine Stimmübertragung nicht möglich. Die Vorlage des Mitgliedskarte berechtigt zur Wahl. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen auf der Mitgliedskarte ist das Mitglied selbst verantwortlich.

1.5. Stimmabgabe

Für jedes zur Wahl stehende Amt muss ein besonderer Wahlgang durchgeführt werden. Jedes anwesende wahlberechtigte Mitglied hat eine Stimme für jedes zur Wahl stehende Vorstandsamt. Die Wahl ist mittels Stimmzettel geheim durchzuführen. Das gilt auch dann, wenn lediglich ein Kandidat vorgeschlagen wird.

Die Stimmabgabe von Schwerbehinderten, die an der Wahl nicht teilnehmen können, erfolgt durch ein Vereinsmitglied ihres Vertrauens. Eine schriftliche Beauftragung dazu ist dem Wahlleiter vor der Stimmabgabe vorzulegen.

1.6. Stimmauszählung

Die Auszählung der Stimmen nimmt der Wahlausschuss vor. Gewählt ist derjenige, der die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen.

Erreicht im ersten Wahlgang kein Bewerber die absolute Stimmenmehrheit oder ergibt sich ein Gleichstand, so findet ein zweiter Wahlgang statt.

Im zweiten Wahlgang ist derjenige gewählt, der die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht. Wird diese Stimmenzahl auch in zwei Wahlgängen nicht erreicht oder ergibt sich Stimmengleichheit, so ist die Wahl abzubrechen und innerhalb eines Jahres erneut durchzuführen.

1.7. Wahlergebnis

Das Wahlergebnis wird der Mitgliederversammlung vom Wahlleiter bekannt gegeben. Mit der Annahme der Wahl beginnt die Amtsperiode des neu gewählten Vereinsvorstandes.

 

1.8. Einspruchsfrist

Einspruch gegen die Wahl kann nur bis zum 14. Tage danach (Poststempel ist maßgebend) mit ausführlicher Begründung durch Brief an den Vereinsvorsitzenden erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

 

2. Ersatzwahlen

2.1. Vorzeitiges Ausscheiden

Scheidet ein Mitglied des Vereinsvorstandes vorzeitig aus, so ist auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl durchzuführen.

Bis zur Ersatzwahl gilt die Nummer 5.3. der Geschäftsordnung (GO) entsprechend.

2.2. Zeitweilige Beauftragung

Erforderlichenfalls kann bis zu einer Ersatzwahl ein Mitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte des ausgeschiedenen Mitglieds im Vereinsvorstand kommissarisch beauftragt werden. Eine derartige zeitweilige Beauftragung kann ausgesprochen werden durch den Vereinsvorsitzenden für die übrigen Vorstandsämter im Verein;

Diese Bestimmung ist sinngemäß anzuwenden, wenn ein Vorstandsamt im Verein bei der regulären Wahl unbesetzt bleibt oder wenn einem Wahleinspruch stattgegeben wurde.

 

3. Inkrafttreten der Wahlordnung

Diese Wahlordnung tritt mit Wirkung vom 08. November 2006 in Kraft.

Änderung der Fassung am 24. April 2010 durch die Mitgliederversammlung

 

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