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Funkzentrum In Media e. V. (FuZ)

(Stand 09.12.2006)

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Funkzentrum In Media e. V." . Er hat seinen Sitz in Berlin. Er ist unter der Nummer 26031B in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Berlin-Charlottenburg eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins ist die Förderung der technikgestützten Informationsübertragung 
und -verarbeitung mit amateurmäßigen Mitteln, insbesondere dem Amateurfunk

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des   
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der technikgestützten Informationsübertragung 
und -verarbeitung mit amateurmäßigen Mitteln, insbesondere dem Amateurfunk.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung
a) von Wissenschaft und Forschung,
b) der Unterstützung der behörden beim Aufbau von Nachrichtenverbindungen in Katastrophenfällen, und zwar unter Ausschluss gesellschaftlicher Unterschiede sowie politischer, militärischer oder kommerzieller Zwecke.
3. Aufgabe des Vereins ist es, seine Mitglieder zu befähigen, diese Ziele verwirklichen zu können.
Dazu gehören insbesondere
a) technische Studien und die Ausbildung für alle Bereiche des amateurmäßigen Sende- und  Empfangswesens (Übertragung von Daten, Zeichen, Sprache, Bildern und Fernschrift im LW-, KW-, UKW- und Gigahertz-Bereich und über eigene Satelliten), die Entwicklung neuer Sende- und Betriebsarten sowie deren Energieversorgungssysteme,
b) die Pflege der Freundschaft zwischen den Interessenten und Förderern der technikgestützten Informationsübertragung  und -verarbeitung mit amateurmäßigen Mitteln, insbesondere den Funkamateuren des In- und Auslandes, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz, der Kultur und der Völkerverständigung,
c) die Unterstützung wissenschaftlicher, technischer und sozialer Institutionen zur Förderung des nationalen Ingenieurwesens durch Beobachtungen und Versuche sowie die Herstellung von Nachrichtenverbindungen in Notfällen und die internationale Hilfe auf dem Funkweg,
d) die Förderung und Betreuung der jugendlichen Mitglieder unter Beachtung der Jugendschutzbestimmungen sowie die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen der Jugendpflege,
e) die Durchführung von funksportlichen Aktivitäten sowie Maßnahmen im Rahmen der Vorbereitung, der Schulung und des Trainings auf funksportliche Wettbewerbe,
f) die besondere Unterstützung von Blinden und Körperbehinderten in ihrer Vereinstätigkeit,
g) die Zusammenstellung von technischen und betrieblichen Informationen als auch von Ergebnissen auf dem Gebiet der Forschung aus dem In- und Ausland und Verbreitung der Informationen in Rundsprüchen und anderen mediengetragenen Formen der Öffentlichsarbeit
h) Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Vereinigungen der Interessenten und Förderern der technikgestützten Informationsübertragung  und
-verarbeitung mit amateurmäßigen Mitteln, insbesondere den Funkamateuren (z.B.JAIG, DARC u.a.)

§ 3 Mitgliedschaft im Verein
1. Mitglieder des Vereins können werden
a) natürliche Personen,
b) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

2. Die Mitgliedschaft kann bestehen als
a) ordentliches Mitglied,
b) korporatives Mitglied,
c) förderndes Mitglied,
d) Ehrenmitglied.

3. a) Ordentliche Mitglieder sind Personen zu 1 a), die nach § 5 die Mitgliedschaft erwerben.
b) Korporative Mitglieder sind Personen zu 1b), die einen Aufnahmeantrag an die Mitgliederversammlung gestellt haben und von dieser aufgenommen werden.
Korporative Mitglieder sind andere Vereine oder juristische Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen und ihre Verbundenheit mit der Zielsetzung des Vereins durch ihre Mitgliedschaft betonen wollen.
c) Fördernde Mitglieder sind Personen zu 1a) und 1b), die an die Mitgliederversammlung einen Aufnahmeantrag stellen, um die Zwecke des Vereins zu unterstützen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme.
d) Ehrenmitglieder sind Personen zu 1a), die von der Mitgliederversammlung hierzu ernannt werden.

4. Mit dem Erwerb und der Ausübung der Mitgliedschaft übernimmt es das Mitglied, sich die Ziele des FuZ zum Wohl des Vereinszweckes zu Eigen zu machen und die geltenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.

§ 4 Vereinsabzeichen
Allen Mitgliedern ist für die Dauer ihrer Mitgliedschaft das Tragen des Vereinsabzeichens und sonstiger von der Mitgliederversammlung genehmigter vereinsinterner Abzeichen gestattet. Den Angehörigen korporativer Mitglieder steht das gleiche Recht zu, soweit es vereinbart ist.

§ 5 Aufnahme der ordentlichen Mitglieder
Die ordentliche Mitgliedschaft ist gegenüber der Mitgliederversammlung oder einem Vorstandsmitglied zu beantragen; bei Minderjährigen muss der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter gestellt sein. Die Aufnahme wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 6 Beiträge
1. Ordentliche Mitglieder sind zur Zahlung laufender Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Die Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung. Die Zahlungsmodalitäten regelt eine Beitragsordnung.

2. Korporative Mitglieder zahlen gleichfalls laufende Mitgliedsbeiträge. Die Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung nach Maßgabe der mit ihnen getroffenen Vereinbarung.

3. Fördernde Mitglieder zahlen oder leisten das, wozu sie sich bei der Aufnahme gegenüber dem Vorstand verpflichtet haben.

4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Streichung oder Ausschluss. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte. Das Erlöschen berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge.
2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss spätestens 8 Wochen vor Ende des Kalenderjahres gegenüber der Mitgliederversammlung erklärt werden.
3. Die Streichung kann bei einem Beitragsrückstand durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
4. Ein Ausschluss kann insbesondere wegen Beeinträchtigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins erfolgen. Der Ausschluss wird durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung auf der Grundlage eines Antrages beschlossen.
a) Die Einleitung des Ausschlussverfahrens ist den Betroffenen unter Angabe der einzelnen Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, mitzuteilen. Alle Mitteilungen und Erklärungen des Vereins ergehen gegenüber dem Mitglied an die Anschrift, die es dem Verein gegenüber zuletzt angegeben hat. Mit der Bekanntgabe der Einleitung des Ausschlussverfahrens an dem Betroffenen ruhen dessen Funktionen im Verein. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich innerhalb von einem Monat zu erklären.
b) Gegen Entscheidungen im Ausschlussverfahren durch die Mitgliederversammlungen steht dem Betroffenen das Recht zum einmaligen Einspruch zu. Der Einspruch muss spätestens einen Monat nach der Mitteilung des Ausschlusses der Mitgliederversammlung zugesandt werden.
c) Über den Einspruch entscheidet bei Ausschluss die Mitgliederversammlung. Die Entscheidungen über den Einspruch sind endgültig.

§ 8 Organe
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

2. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie müssen Vereinsmitglieder sein.

3. Die Mitglieder des Vorstandes müssen eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst bzw. eine Amateurfunkgenehmigung nach dem Gesetz über den Amateurfunk besitzen. Ausnahmen hiervon können durch die Mitgliederversammlung zugelassen werden. Sie müssen ferner volljährig sein.


§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung  ist die Versammlung aller stimmberechtigter Vereinsmitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung  ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl des Vorstandes
b) Bestellung zweier Rechnungsprüfer
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Prüfungsberichtes der
Rechnungsprüfer sowie die Entlastung des Vorstandes
d) Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung 
e) Beschluss des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr und von Änderungen für das laufende Jahr 
f) Beschlussfassung über die Aufnahme korporativer Mitglieder und Genehmigung der mit ihnen
getroffenen Vereinbarungen 
g) Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes
h) Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes 
i) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge 
j) Ernennung zum Ehrenmitglied 
k) Beteiligung an anderen Vereinigungen und Institutionen 
l) Änderungen der Satzung und des Zwecks des Vereins
m) Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens
n) Entscheidung über die Beschlussfassung von Vertretern des FuZ In Media e.V. als Mitglieder von
Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften, an denen der FuZ in Media e.V. beteiligt ist.
3. Die Mitgliederversammlung  ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß zur Abstimmung aufgerufen wurde und wenn > 50% der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind.

§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis dürfen die Mitglieder des Vorstandes die Vertretungsbefugnis nur ausüben, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Die Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis legt der Vorstand für die Dauer seiner Amtsperiode auf seiner ersten Sitzung fest. Der Vorstand kann, falls erforderlich, eine Änderung der Vertretungsbefugnis vornehmen.
2. Die Mitgliederversammlung  wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe, dass das Amt fortdauert, bis ein anderer Vorstand gewählt ist.
3. Der Vorstand ist für die laufenden Geschäfte sowie für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Zur Mitarbeit kann er besondere Beauftragte berufen. Er überwacht die Geschäfte, soweit sie dem Geschäftsführer oder besonderen Beauftragten übertragen sind.


§ 11 Die Versammlungen der Mitglieder - Mitgliederversammlung -
1. Die Mitgliederversammlung tagt jährlich zweimal, wobei in jeder Jahreshälfte je eine Mitgliederversammlung stattfindet. Die schriftliche Einladung erfolgt durch den Vorstand zwei Monate vorher. Die Tagesordnung ist einen Monat vorher den Teilnehmern schriftlich bekannt zu geben. Zur Wahrung der Schriftform ist die Einladung per Telefax oder E-Mail ausreichend. Dies gilt nicht, falls ein Empfänger dem Versand per E-Mail oder Fax im Voraus widerspricht.
2. In besonderen Fällen können weitere Versammlungen vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe einberufen werden. Sie sind ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangt. Für die weiteren Versammlungen gilt eine Einberufungsfrist von acht Wochen.
3. Die Mitgliederversammlung fasst seine Beschlüsse durch Abstimmung. Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, Enthaltungen sind nicht mitzuzählen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen und Haushaltsplan ist Dreiviertelmehrheit erforderlich.
4. Der Vorstand kann weitere nicht stimmberechtigte Teilnehmer zur Mitgliederversammlung einladen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
5. Ist ein Mitglied verhindert, an der Versammlung teilzunehmen, so kann es durch ein anderes Mitglied vertreten werden.
6. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 2 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. Später eingehende Dringlichkeitsanträge können nur durch Mehrheitsbeschluss während der Versammlung zugelassen werden.
Anträge zur Satzung, Vereinsordnungen (Geschäftsordnung, Wahlordnung und Beitragsordnung) und Beschlussfassung von Vertretern des FuZ In Media e.V. als Mitglieder von Gesellschafterversammlungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
7. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann bei besonderen Anlässen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
8. Über die Versammlung ist ein Protokoll aufzustellen, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist.


§ 12 Rechnungslegung
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Vereinsorganisation die Erfüllung der Aufgaben des Vereins gewährleisten. Die Bestimmungen über Gemeinnützigkeit (vergl. § 13) sind maßgebend.
3. Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand ein Inventar aufzustellen und die dafür erforderlichen Bestandsaufnahmen durchzuführen. Aufgrund des Inventars und der Buchführung hat der Vorstand nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss zu erstellen (Bilanz sowie Einnahmen- und Ausgaben-Rechnung) sowie einen Geschäftsbericht aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und ist in der Vereinsschrift bzw. in der von der Mitgliederversammlung festgelegten Weise zu veröffentlichen.
4. Über den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht ist auf der Mitgliederversammlung in der ersten Jahreshälfte abzustimmen.


§ 13 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins wiedersprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 14 Haftung
1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
2. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
3. Die Vereinsorgane können Verpflichtungen nur im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes eingehen. Dies gilt im Innen - wie im Außenverhältnis.

§ 15 Auflösung
Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens von 50% der Mitgliederversammlung beim Vorstand gestellt werden. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von Dreiviertel in der Mitgliederversammlung notwendig. Die Entscheidung über die Verwendung des Vereinsvermögens wird mit einfacher Stimmenmehrheit gefällt. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das vorhandene Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 16 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen erfolgen durch Veröffentlichung in den Rundsprüchen per Funk oder durch Rundschreiben / Rund-Mails an die Organe und Mitglieder des Vereins.


Diese Satzung ist am 09.12.2006 vom Verein aufgestellt worden und am  16.01.2007  in Kraft getreten. Sie ersetzt damit die Fassung vom 01.09.2006.

 

Als Gründungsmitglieder zeichnen:

Willfried Pareigat

Thomas Schwant

Peter Kühne

Frank Petke

André Zwadlo

Gaston Rösner

Peter Oltsch

 

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