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Ein Antrag der französischen Verbandes für digitalen Amateurfunk (Digital Radioamateur France-DRAF) auf Erteilung einer allgemeingültigen Genehmigung für die dauerhafte Nutzung  von D-Star (Digital smart technology for amateur radio), ist von der  französischen Telekommunikationsbehörde ARCEP (Autorité de Régulation des communications électroniques et des postes) im November 2009 abgelehnt worden. Ein Einspruch gegen diese Entscheidung wurde von der Behörde im April dieses Jahres zurückgewiesen. Vor dieser Ablehnung hatte ARCEP im Januar 2009 und im Mai 2009 zeitlich begrenzte und nur individuelle Genehmigungen zur experimentellen Nutzung der Betriebsart F7W, also von D-Star, auf den 2m und 70 cm-Frequenzen erteilt.

Die Behörde begründet ihre Ablehnung zunächst mit dem Hinweis, dass die generelle Nutzung von D-Star eine Änderung der rechtlichen Bestimmungen über den Amateurfunk voraussetze. Die Nutzung von D-Star im Amateurfunk widerspreche der Verwaltungsverfügung vom Oktober 2008 zur Regelung des Amateurfunks, nach der es nicht gestattet sei, dass Amateurfunkstationen mit öffentlich zugänglichen Netzen, mit unabhängigen Netzen oder mit elektronischen Einrichtungen verbunden werden, die keine Amateurfunkeinrichtungen sind.

Weiter sei bei einer Verbindung von Amateurfunkstationen mit dem Internet oder anderen Netzen die öffentliche Sicherheit gefährdet, da die übertragenen Informationen nur mit besonderen Programmen entschlüsselt werden könnten. Für den Betrieb von D-Star werde ein patentierter und geschützter Decoder benutzt, so dass die Funkamateure gezwungen seien, ein lizenziertes Produkt zu erwerben, um den Decoder verwenden zu können und auch keinen Zugang zu den Spezifikationen des Decoder hätten.

Dies widerspreche den Grundsätzen, die für den Amateurfunk gelten und nach denen es sich beim Amateurfunk um einen Experimentalfunk ohne kommerziellen Interessen handele. Die Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb von D-Star sei auch nicht im Interesse einer rationellen Verwaltung der Frequenzen und gefährde damit die Zuteilung weiterer Frequenzen an den Amateurfunk. Sie liege deshalb nicht im Interesse der Funkamateure im allgemeinen.

Der französische Verband  für digitalen Amateurfunk wehrt sich gegen diese Argumentation. Nach seiner Auffassung wird durch die Versagung der Genehmigung europäisches Recht verletzt. Einschlägig sei insbesondere die Richtlinie 1999/5/CE zur gegenseitigen Anerkennung der Konformität von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen. Nach ihrem Anhang gelte diese Richtlinie nicht für selbstgebaute Funkanlagen. Aus ihr könnten deshalb keine Versagungsgründe, wie z. B. das öffentliche Sicherheitsinteresse, abgeleitet werden. Verletzt werde auch die Richtlinie 2009/140/CE über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen.
Mit Hilfe eines PCs und des zugehörigen Programms sowie einer Soundkarte könne im übrigen jede Amateurfunkstation an das Internet angeschlossen werden. Somit müsste im Prinzip der gesamte Amateurfunk untersagt werden.

Insgesamt sei die Entscheidung der ARCEP gesetzwidrig, diskriminierend und verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung.
Der franz. Verband für digitalen Amateurfunk will in dieser Angelegenheit eine Petition an das Europäische Parlament richten und lädt alle europäischen Bürgerinnen und Bürger dazu ein, die Petition zu unterzeichnen.
Einzelheiten dazu finden sich auf der Webseite des Verbandes  http://draf.asso.fr/ , auf der zu der eigentlichen Petition weitergeleitet wird.

(Quelle: Webseite des französischen Verbandes für digitalen Amateurfunk)

Zusammenfassung und Übersetzung: Helmut (DL3KBQ)

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