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Gemäß Amtsblatt 8/2024 der Bundesnetzagentur, Vfg Nr. 52/2024 [5], wurde am 24.April 2024 eine Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes für ein Gerät erlassen. Bei diesem Gerät handelt es sich um das Funkgerät Modell:

UV-5RE
Markenzeichen:Jucjet
Hersteller:PO FUNG ELECTRONIC(HK) INTERNATIONALGROUP COMPANY, China

Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem Funkanlagengesetz (FuAG) wurde die Bundesnetzagentur darauf aufmerksam gemacht, dass das unten genannte Gerät nicht mit den Anforderungen des FuAG übereinstimmt. Die Bundesnetzagentur erlässt somit FuAG folgende Allgemeinverfügung:

Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die Weitergabe des betroffenen Gerätes wird untersagt.

Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben.

Die zuständige Marktüberwachungsbehörde Commission for Communications Regulation in Irland hat eine Überprüfung der Konformität des oben genannten Gerätes durchgeführt. Im Rahmen der formalen Prüfung seitens der zuständigen Marktüberwachungsbehörde wurde festgestellt, dass vom Hersteller keine Konformitätserklärung bereitgestellt wurde, welche die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen erkennen lassen

Das Gerät wurde zusätzlich einer messtechnischen Prüfung unterzogen. Der Prüfbericht des beauftragten Testlabors sagt aus, dass der Grenzwert für Senderausgangsleistung überschritten wurde. Die Bundesnetzagentur konnte sowohl den formalen Mangel als auch das Ergebnis der messtechnischen Prüfung im Prüfbericht nachvollziehen und hält daher die Maßnahme der irischen Marktüberwachungsbehörde für gerechtfertigt.

(Quelle: Württemberg-Rundspruch]

 

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