Mit Schreiben vom 21.12.2021 (432 -57.04.02) informierte das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen seine Bußgeldstellen über die Ausnahme gemäß § 46 Absatz 2 für die Verwendung eines Funkgerätes gemäß § 23 Absatz 1a Straßenverkehrsordnung (StVO)
Demnach wird auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen eine generelle Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 2 StVO vom Verbot der Verwendung eines Funkgerätes ohne Freisprecheinrichtung gemäß § 23 Absatz 1a StVO erteilt, soweit der Verwender das Funkgerät zur Verbesserung der Verkehrssicherheit nutzt und nicht auf andere im Sinne von § 23 StVO zulässige Kommunikationsmittel zurückgreifen kann. Die Ausnahmegenehmigung tritt ab sofort in Kraft und gilt bis zum 30.6.2022.
Darüber informiert Stefan Scharfenstein, DJ5KX
(Quelle: DARC)